Bundesregierung beschließt Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG)

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Am 02.11.2022 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf des Einwegkunststoff-Fondsgesetzes (EWKFondsG) beschlossen. Danach sollen sich Hersteller von Produkten aus Einwegplastik künftig an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen.

Das EWKFondsG dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht. Laut dem Gesetz müssen die Hersteller eine jährliche Abgabe in einen zentralen Fonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird, einzahlen. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Zu den betroffenen Produkten aus Einwegkunststoff zählen u. a. Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher und To-Go-Lebensmittelbehälter.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Abgabe für in Verkehr gebrachte Produkte aus Einwegkunststoff erstmals im Frühjahr 2025 – und damit ein Jahr später als noch im Entwurf – zu leisten haben. Die konkrete Höhe der Abgabesätze für die Hersteller sowie das Auszahlungssystem an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten werden durch eine noch zu erlassene Rechtsverordnung festgelegt. Die dazu erforderliche Datenbasis wird derzeit durch ein Forschungsvorhaben im Auftrag des Umweltbundesamtes ermittelt. Nach ersten Ergebnissen werden die Einnahmen des Fonds auf 458 Mio. Euro geschätzt. Die Kommunen sollen dann erstmals im Herbst 2025 aus dem Fonds Geld für die in 2024 erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen.

Nach Vorliegen der endgültigen Ergebnisse des Forschungsvorhabens wird das EWKFondsG vom Bundestag verabschiedet. Anschließend muss es den Bundesrat passieren. Die zugehörige Rechtsverordnung, die u. a. die Abgabesätze festlegen wird, wird derzeit im Ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vorbereitet.

22.11.2022